....Wo Sport Spass macht.... Verein für Leistungs - Freizeit und Gesundheitssport

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Aufnahmeantrag (als PDF)

Merkblatt (als PDF)

 

Turnverein von 1898 Hostenbach e.V.
Satzung des Vereines


Stand Juni 2000

§ 1

Name und Sitz des Vereines

1. Der Name des Vereines lautet: Turnverein von 1898 Hostenbach e.V., nachstehend
TVH genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist Wadgassen, Ortsteil Hostenbach.

§ 2

Zweck des Vereines

1. Der Zweck des TVH ist die Förderung des Breiten- und des Amateursports und der
damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
3. Der Verein ist bei der Verfolgung seiner Zwecke gesellschaftlich, religiös und
parteipolitisch neutral.

§ 3

Verwendung der Vereinsmittel

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglieder können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen
Personen werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins
verpflichten und diese aktiv oder passiv fördern. Jugendliche unter 18 Jahren
bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen
des Vereins in gleichem Maße offen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Turnrat und bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages ist der TVH nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen. Der Turnrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung in ihrer jeweiligen
Fassung zum Zeitpunkt des Eintritts an. Dem Mitglied ist die gültige Satzung zur
Kenntnis zu bringen.
4. Die Mitgliedschaft endet
5.
a. durch freiwilligen Austritt ( zum Quartalsende )
b. durch Ausschließung, die nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann,
wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte
verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires,
unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das
Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand bleibt.
c. mit dem Tod des Mitgliedes
d. mit Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

§ 6

Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern sind Monatsbeiträge zu entrichten, die viertel-, halb- oder jährlich
im voraus zu entrichten sind. Die Beiträge werden per Lastschriftverfahren
eingezogen.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Bei etwaigen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des
betroffenen Mitgliedes.
4. Die Mitgliedsbeiträge sind nach unterschiedlichen Kriterien gestaffelt.
5. Eventuelle Beitragsbefreiungen werden gesondert geregelt.

§ 7

Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung)
2. Der Vorstand
3. Der Turnrat

§ 8

Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( MGV) ist grundsätzlich einmal im Jahr, im
ersten Quartal des Jahres, abzuhalten. Sie muss mindestens 14 Tage vorher vom
Vorstand schriftlich mit Angabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung
einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch Webseite und
Veröffentlichung in der Presse. ( z.B. Tageszeitung, Amtsblatt usw.)
2. Die Tagesordnung der MGV umfasst folgende Punkte und ist zu ergänzen, wenn dies
ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
a) Entgegennahme der Berichte
des 1. Vorsitzenden
des Oberturnwartes
des Kassenwartes
der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahlen
d) Ergänzungswahlen
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Satzungsänderungen
g) Anträge und Beschlüsse
h) Verschiedenes
3. Die Beschlüsse der MGV werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet. Stimmberechtigt sind
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen können schriftlich
oder per Akklamation erfolgen; auch dies entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
4. Über den Verlauf der MGV ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1.
Geschäftsführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9

Der Vorstand

1. Der Vorstand des TVH setzt sich zusammen aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem stellvertretenden Geschäftsführer
e. dem Kassenwart
f. dem Oberturnwart
g. dem Pressewart
2. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
sowie die Verwaltung der Kasse. Im Sinne des § 26 BGB vertreten der erste
Vorsitzende und dessen Stellvertreter den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder der beiden ist einzeln vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die Wahlen für die Hauptämter erfolgen in den geraden Jahren. Die Wahlen
der Stellvertreter in den ungeraden Jahren.
4. Zu Vorstandsmitgliedern können alle Mitglieder des TVH gewählt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Amt, so kann der
Vorstand einen Nachfolger benennen oder aber das Amt durch ein Mitglied des
Restvorstandes kommissarisch verwalten lassen. Es ist auch möglich, die Arbeiten
im Restvorstand aufzuteilen.
6. Der Vorstand trifft sich regelmäßig, mindestens einmal im Kalenderquartal, zu
Vorstandssitzungen, über die vom Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen ist. Der
Vorstand entscheidet in diesen Sitzungen mit Mehrheitsbeschluss. Die
Beschlussfähigkeit ist erst ab einer Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern
gegeben.
7. Der Vorstand beteiligt sich an den Turnratssitzungen

§ 10

Der Turnrat

1. Der Turnrat besteht aus:
a. dem Vorstand
b. dem Turnausschuss
c. dem Beirat
2. dem Turnausschuss gehören an:
a. der Oberturnwart
b. die Abteilungsleiter ( Übungsleiter )
c. die stellvertretenden Abteilungsleiter ( stv. Übungsleiter )
d. die beiden Jugendwarte
3. dem Beirat gehören an:
a. der Hauskassierer ( voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2001 )
b. die 3 Beisitzer
c. der Hauswart
d. der Platz- und Gerätewart
4. Der Turnausschuss organisiert die sportlichen Belange und ist für deren
Durchführung verantwortlich. Die Leitung des Turnausschusses obliegt dem
Oberturnwart.
5. Die Aufgaben und Arbeitsverteilung werden durch eine separate Geschäfts- und
Turnordnung geregelt.
6. Die Mitglieder des Turnausschuss werden alle 2 Jahre gewählt. Die Wahl der
Hauptämter erfolgt in den geraden Jahren, alle Stellvertreter und die Mitglieder des
Beirates werden in den ungeraden Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind ordentliche Mitglieder des Vereines,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen und Wählbarkeit für Mitglieder
des Vorstandes ist unter § 9, Abs. 3 u. 4 geregelt.

§ 11

Kassenprüfer

1. Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer sind jährlich in der MGV zu wählen.
Scheidet ein Kassenprüfer aus, so tritt der Ersatzkassenprüfer an dessen Stelle.
2. Die Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören,
sie müssen einmal jährlich unaufgefordert und einmal vor der MGV eine
Kassenprüfung vornehmen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht möglich. Bei
Nichteinsatz des Ersatzkassenprüfers im laufenden Geschäftsjahr ist eine
Wiederwahl möglich.

§ 12

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur in der MGV erfolgen, die zu diesem Zwecke einzuberufen ist.
Die Auflösung ist beschlossen, wenn ¾ der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder für die Auflösung des Vereins gestimmt haben.
2. Sind in der MGV nicht mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend,
so ist eine zweite MGV einzuberufen, die dann in jedem Falle nach Punkt 1
beschlussfähig ist und eine Auflösung des Vereins erwirken kann.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des TVH an den Saarländischen Turnerbund (STB) der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und turnerische Zwecke zu Verfügung hat.